(verabschiedet am 26.05.2010)
1. Der Verein führt den Namen " Jugendfußball-Förderverein Salzgitter-Bad e.V.“ (im Folgenden: Förderverein)
3. Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Förderverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgerichts Salzgitter einzutragen.
1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Jugendfußballs in Salzgitter-Bad, insbesondere der Jugendspielgemeinschaft von SV Union Salzgitter e.V. und SC Gitter e.V..
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. das Beschaffen von Mitteln für die Jugendspielgemeinschaft Salzgitter Bad (im Folgenden: JSG) zur Förderung des Jugendfußballs, z.B. durch die Anschaffung von Sportausrüstung wie Trainingsbekleidung, Trikots, Bälle und sonstigen zum Spiel- und Trainingsbetrieb geeigneten und erforderlichen Sportgeräten,
b. die Förderung der fußballerischen Ausbildung der Kinder und Jugendlichen der JSG, z.B. durch die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Jugendfußballturnieren und den sonstigen sportlichen Veranstaltungen der JSG einschließlich des Trainings- und Spielbetriebs,
c. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der JSG und den Hauptvereinen sowie die Förderung der Identifikation von Jugendspielern und deren Eltern sowie sonstigen Angehörigen der JSG mit den Vereinen SV Union Salzgitter e.V. und SC Gitter e.V.
4. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglieder des Fördervereins können natürliche Personen und juristische Personen werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine an den Vorstand des Fördervereins zu richtende schriftliche Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beschlussfassung über die Aufnahme durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann, wenn es den Interessen des Fördervereins grob zuwiderhandelt oder wenn es trotz Mahnung den Beitrag für ein Jahr nicht bezahlt, mit sofortiger Wirkung durch einen vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss aus dem Förderverein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
1. Der Förderverein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der erste, volle Beitrag für ein laufendes Geschäftsjahr ist mit Aufnahme des Mitgliedes in den Förderverein fällig und wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen.
2. Eine anteilsmäßige Rückerstattung von Beiträgen bei Ausscheiden aus dem Förderverein ist ausgeschlossen.
3. Jede natürliche oder juristische Person kann dem Förderverein Spenden oder sonstige Zuwendungen zukommen lassen. Diese dürfen wie Beiträge und sonstige Erträge des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
1. Der Vorstand des Fördervereins besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Personen. Er besteht aus
der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem Schatzmeister/in
der/dem Schriftführer/in,
bis zu zwei Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist jederzeit zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann bis zur nächsten ordentlichen Wahl durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein/e Nachfolger/in für die/den Ausgeschiedenen bestimmt werden. Die nächste Mitgliederversammlung wählt dann für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen deren/dessen Nachfolger/in. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt aus wichtigem Grund jederzeit mit einer Frist von einem Monat niederlegen.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fördervereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr stattfindet, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Die Tagesordnung der Vorstandssitzungen sollte rechtzeitig vorher angekündigt werden. Die Einberufungsfrist für die Vorstandssitzungen beträgt eine Woche, hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von der/dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Fördervereins (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird von der/dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Anträge auf weitere Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen zur Änderung der Satzung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nur zur Beschlussfassung zuzulassen, wenn dies die Mitgliederversammlung vorher mit einfacher Mehrheit beschließt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der/dem 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Fördervereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen oder wenn sie vom Vorstand des Fördervereins aus wichtigem Grund beschlossen wird.
3. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet. Abstimmungen erfolgen offen. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten bei der Mehrheitsberechnung als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Die Mitgliederversammlung ist für die im Gesetz und der Satzung vorgesehenen Fälle, insbesondere für folgende Angelegenheiten, zuständig:
b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit;
c. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstands;
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e. Wahl und Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, wobei eine Kassenprüfung des abgelaufenen Geschäftsjahres mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer durchzuführen ist, die ihrerseits das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzutragen haben. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand die einfache Mehrheit im ersten Wahlgang erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der dann die meisten Stimmen erhalten hat; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter und der/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von der/dem Schriftführer erstellt. Das Protokoll der jeweils letzten Mitgliederversammlung ist zu Beginn der neuen Mitgliederversammlung zu verlesen oder in Kopie an die erschienenen Mitglieder zu verteilen.
- Der Förderverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Fördervereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, zu gleichen Teilen an die unter § 2 genannten Sportvereine, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendfußballs im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
- Sollte einer der unter §2 genannte Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den jeweils anderen Verein.